Hilfe zur richtigen Helmgröße
Der erste Schritt beim Anprobieren ist das Messen des Kopfumfangs auf Höhe der Schläfe über den Augenbrauen.
Es handelt sich hier um Anhaltswerte; die beste Möglichkeit ist Ihren Händler zu besuchen, damit er Ihnen bei der richtigen Auswahl behilflich sein kann.
Der nächste Schritt beim Anprobieren ist das Überprüfen des richtigen Sitzes. Die folgenden Tests müssen mit fest sitzendem Kinnriemen durchgeführt werden. Beim Bewegen des Helms muss sich auch Ihre Gesichts- und Ihre Kopfhaut bewegen. Die Helme sitzen anfangs eng und passen sich mit der Zeit an. Der Helm darf allerdings nicht so eng sitzen, dass es unbequem oder schmerzhaft ist. Liegt Ihre Größe an der Obergrenze eines Größenbereichs, wechseln Sie gegebenenfalls zum nächsten Größenbereich.
1. Schütteln Sie mit aufgesetztem, gesichertem Helm den Kopf. Wenn sich der Helm unabhängig vom Kopf bewegt, ist der Helm zu groß. Bei diesen Tests müssen Helmfutter und Wangenpolster direkt an der Haut anliegen. Beim Schütteln sollte sich Ihre Haut mit dem Helm bewegen.
2. Legen Sie eine Hand hinter den Kopf und drücken Sie den Kopf nach hinten. Versuchen Sie, den kleinen Finger der anderen Hand zwischen Stirn und Helmfutter zu stecken. Wenn Sie den Finger dazwischen schieben können, ist der Helm zu groß.
3. Versuchen Sie den Helm anzuheben, indem Sie (bei festsitzendem Kinnriemen) den Kinnbügel mit einer Hand nach oben drücken. Hebt sich der Helm nach oben ab, ist er zu groß. Dann legen Sie eine Hand an die Rückseite und drücken erneut nach oben. Hebt sich der Helm ab, ist er zu groß.
Seit 2007 müssen alle Motorradhelme in Italien die ECE-22 Norm erfüllen. Das Benutzen eines nicht homologierten Helmes ist verboten. Dies gilt auch für Beifahrer. Ein Verstoss kann mit einem Bussgeld und schlimmstenfalls mit dem Entzug des Motorrades geahndet werden.
Aktuelle ECE-Norm ist 22-05
Seit 01.01.1976 gilt in Deutschland eine allgemeine Helmtragepflicht für Kraftradfahrer; ausgenommen sind die Fahrer eines sog. Leicht-Mofas. Auf Grund verschiedener Änderungen des § 21 a Abs. 2 StVO ist nicht hinreichend klar, welche gesetzlichen Anforderungen verlangt werden.
Die aktuelle Fassung dieser Vorschrift trat mit der 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 01.01.2006 in Kraft:
„Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.“
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 20 a StVO ist das Fahren ohne Schutzhelm eine Ordnungswidrigkeit und wird nach dem Bußgeldkatalog Nr. 101 mit dem Tatbestand „keinen geeigneten Schutzhelm während der Fahrt getragen“ mit 15,- € Verwarnungsgeld geahndet.
Die früher gültige Fassung der StVO verwendete noch den Begriff „amtlich genehmigter Schutzhelm“. Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. Durch die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO wurde die unbefristete Verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, gestattet.
Durch die Neufassung des § 21 a Abs. 2 StVO wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Schutzhelme auch dann zugelassen sind, wenn sie nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Begründet wurde dies durch den Verordnungsgeber seinerzeit damit, dass eine wirksame Kontrolle, ob der jeweils getragene Helm der geforderten ECE-Regelung entspricht, nicht immer gewährleistet ist, da der vorgeschriebene ECE-Aufnäher sich in der Praxis als nicht ausreichendes Identifikationsmerkmal erweist (VkBl. 1990 S. 230).
Bislang wurde in der Verwaltungsvorschrift zu § 21 a Abs. 2 StVO erläutert, was „geeignet“ im Sinne der Vorschrift ist. Diese Verwaltungsvorschrift wurde zwar ersatzlos gestrichen, dennoch gilt die Kernaussage weiterhin: Geeignet sind alle Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung. Dieses ist z.B. bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Radfahr- oder Stahlhelmen der Bundeswehr nicht der Fall.
Wer sich einen Helm anschaffen möchte, der über kein der ECE-Regelung entsprechendes Prüfzeichen verfügt, sollte jedoch einerseits beachten, dass bei einem Verkehrsunfall mit Kopfverletzungen durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ein Mitverschulden eingewendet werden könnte. Unabhängig davon, ob dieser Einwand auch im Prozess Erfolg hat, wird die Durchsetzung der Ansprüche erheblich erschwert.
Auszug zum Thema von Stefan Bergmann
Verkehrsrecht
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